Rahmendienstleistungsvertrag (MSA)
Zuletzt aktualisiert am 1. Juli 2026
Mit der Annahme der Bedingungen im Rahmen der Benutzerregistrierung, mit der Übermittlung einer Anfrage über das Online-Portal oder mit der elektronischen Freigabe eines Angebots, eines Vorschlags, einer Bestellung oder eines Statement of Work, das auf diesen Vertrag Bezug nimmt, erkennt der Auftraggeber an und stimmt zu, dass:
- er diesen Vertrag gelesen, verstanden und vollständig angenommen hat;
- eine solche Handlung eine gültige und verbindliche elektronische Signatur im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 (eIDAS) und der anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften darstellt;
- Datum und Uhrzeit der elektronischen Annahme in jeder Hinsicht als Wirksamkeitsdatum dieses Vertrages gelten.
Dieser Rahmendienstleistungsvertrag („Vertrag“ oder der „MSA“) wird, auch auf elektronischem Wege, geschlossen zwischen:
- Babini Mazzari S.r.l. („Babini Mazzari“ oder der „Auftragnehmer“) mit eingetragenem Sitz in Via F. Baracca 21, 48022 Lugo (RA), Italien, und dem Nutzer oder der Organisation (der „Auftraggeber“), die diesen Vertrag elektronisch über das Online-Portal oder eine andere autorisierte Annahmeoberfläche angenommen hat.
Babini Mazzari und der Auftraggeber werden nachstehend einzeln als „Partei“ und gemeinsam als die „Parteien“ bezeichnet.
Dieser MSA legt die rechtliche und operative Grundlage für die von Babini Mazzari erbrachten Leistungen fest. Er begründet für sich genommen weder den Erwerb einer Leistung noch ein Mindestabnahmevolumen, eine Exklusivität oder eine konkrete Leistungsverpflichtung. Konkrete Leistungen werden ausschließlich über ein Angenommenes Angebot, ein Statement of Work, einen Leistungsauftrag, einen Nachtrag oder ein vergleichbares Dokument erworben.
1. Begriffsbestimmungen und Dokumentenstruktur
1.1 In diesem Vertrag haben die nachfolgenden Begriffe die unten aufgeführte Bedeutung, sofern sich aus dem Zusammenhang nichts anderes ergibt.
| Begriff | Bedeutung |
|---|---|
| Angenommenes Angebot | Ein Angebot, ein Vorschlag, ein Leistungsauftrag oder ein vergleichbares kaufmännisches Dokument, das vom Auftraggeber angenommen wurde. Ein Angenommenes Angebot kann eine Preistabelle, Produktbeschreibungen, ein Statement of Work, kaufmännische Hinweise, Sonderbedingungen sowie eine wiedergegebene Fassung dieses MSA enthalten. |
| Statement of Work oder SOW | Der operative Leistungsumfang eines bestimmten Projekts, einschließlich Liefergegenständen, Ausschlüssen, Annahmen, Meilensteinen, Abrechnungsregeln, Leistungskontingenten, Supportumfang oder sonstigen projektspezifischen Bedingungen. |
| Produktbeschreibung | Eine Produkt- oder Leistungsbeschreibung, die in einem Angenommenen Angebot oder einem SOW enthalten ist. Soweit enthalten, ist sie Bestandteil der vertraglichen Leistungsspezifikation und kann den technischen Umfang, Kontingente, Grenzwerte, eingeschlossene und ausgeschlossene Leistungen festlegen. |
| Leistungen | Beratungsleistungen, Implementierungsleistungen, Managed Services, On-Demand-Supportleistungen, Laufende Supportleistungen sowie alle sonstigen in einem Angenommenen Angebot ausdrücklich beschriebenen Leistungen. |
| Liefergegenstände | Arbeitsergebnisse, Berichte, Software, Konfigurationen, Dokumentation, Ergebnisse oder sonstige Materialien, die Babini Mazzari nach einem Angenommenen Angebot oder einem SOW zu liefern hat. |
| Geschäftszeiten | Montag bis Freitag, 09:00 bis 17:00 Uhr (GMT+1), ausgenommen Wochenenden und gesetzliche Feiertage in Italien, sofern das jeweilige SOW oder SLA nichts anderes bestimmt. |
| Drittkosten | Gebühren, Abonnements, Lizenzen, SaaS-Kosten, Hosting, Domains, Zertifikate, API-Verbrauch, Marktplatzgebühren, Gebühren von Zahlungsdienstleistern, Preiserhöhungen von Anbietern sowie sonstige Kosten externer Anbieter. |
| Materialien des Auftraggebers | Daten, Inhalte, Assets, Konten, Zugangsdaten, Dokumentation, Geschäftsregeln, Designs, Rechtstexte, steuerliche Informationen oder sonstige Materialien, die vom Auftraggeber oder in seinem Auftrag bereitgestellt werden. |
| Background IP | Software, Werkzeuge, Bibliotheken, Frameworks, Vorlagen, Know-how, Methoden, Skripte, Dokumentation, Designs, wiederverwendbare Assets, Prozesse und sonstiges geistiges Eigentum, das Babini Mazzari außerhalb der konkret vergüteten Liefergegenstände gehört oder von Babini Mazzari entwickelt wurde. |
| On-Demand-Supportleistungen | Ticketbasierte Unterstützung, kurzfristige Korrekturen, Fehleranalyse, Fehlerbehebung, kleinere Änderungen oder technischer Support, die nach Aufwand oder in sonstiger genehmigter Form erbracht werden, ohne wiederkehrende Supportverpflichtung, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart. |
| Laufende Supportleistungen | Wiederkehrende Supportleistungen, die über einen Retainer, ein Supportkontingent, eine Stufe mit unbegrenztem Support, einen SLA-basierten Supportplan oder eine vergleichbare laufende Supportvereinbarung für definierte Plattformen, Systeme oder Anwendungen erworben werden. |
1.2 Ist derselbe Regelungsgegenstand in mehreren Dokumenten geregelt, gilt die folgende Rangfolge: – Erstens das Angenommene Angebot einschließlich des zugehörigen SOW, der Produktbeschreibungen, der Preistabelle, der kaufmännischen Hinweise und der Sonderbedingungen. – Zweitens ein später angenommenes SLA, eine Auftragsverarbeitungsvereinbarung oder ein leistungsspezifischer Nachtrag, jedoch nur für den Gegenstand, den das jeweilige Dokument ausdrücklich regelt. – Drittens dieser MSA. – Viertens sonstige kaufmännische Unterlagen, Kataloge, Website-Texte, E-Mails oder Präsentationen, und dies nur, wenn sie ausdrücklich in das Angenommene Angebot oder das SOW einbezogen sind. 1.3 Enthält ein späteres Angenommenes Angebot ein SLA und eine wiedergegebene Fassung des MSA, so richten sich die Service-Level-Zusagen für diese konkrete Leistung nach dem SLA. Eine spätere MSA-Fassung gilt nur ab ihrem Wirksamkeitsdatum und nur für die Leistungen, die von diesem späteren Angenommenen Angebot erfasst sind, sofern sie nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt. 1.4 Soweit nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart, begründet dieser Vertrag keine Exklusivbeziehung. Jede Partei bleibt frei, mit Dritten über vergleichbare Leistungen zu kontrahieren.
2. Leistungsklassen
2.1 Babini Mazzari kann die folgenden Leistungsklassen erbringen. Die jeweils anwendbare Leistungsklasse ergibt sich aus dem Angenommenen Angebot, dem SOW, der Produktbeschreibung oder der Art der erworbenen Leistung.
| Leistungsklasse | Typischer Umfang | Standardbehandlung |
|---|---|---|
| Beratungsleistungen | Beratung, Analyse, Audits, Workshops, technische Reviews, Strategie, Anforderungserhebung, Berichte, Empfehlungen oder sonstige nicht umsetzende Tätigkeiten. | In der Regel zum Festpreis oder nach Aufwand. Betrieblicher Support, Implementierung, Managed Service oder eine SLA-Verpflichtung sind nicht enthalten, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben. |
| Implementierungsleistungen | Design, Entwicklung, Konfiguration, Integration, Migration, Test, Deployment, Behebung von Mängeln oder Projektumsetzung. | In der Regel meilensteinbasiert, zum Festpreis oder nach Aufwand. Liefergegenstände und Abnahmekriterien sind im SOW festgelegt. |
| Managed Services | Wiederkehrende Betreuung einer Plattform, eines Compliance-Dienstes, eines SaaS-basierten Leistungspakets, eines Infrastrukturdienstes, eines Wartungspakets oder einer sonstigen produktisierten laufenden Leistung. | Standardmäßig eine jährliche Leistungslaufzeit, auch bei monatlicher, vierteljährlicher, halbjährlicher oder jährlicher Abrechnung. Automatische Verlängerung und die Nichterstattbarkeit vorausbezahlter Entgelte gelten nach Maßgabe dieses MSA, sofern das SOW nichts anderes bestimmt. |
| On-Demand-Supportleistungen | Ticketbasierte Unterstützung, kurzfristige Korrekturen, Fehleranalyse, Fehlerbehebung, kleinere Änderungen oder technischer Support, die außerhalb eines wiederkehrenden Supportplans angefordert werden. | Bearbeitung nach Aufwand oder in sonstiger genehmigter Form, vorbehaltlich Verfügbarkeit, Dringlichkeit, technischer Machbarkeit und Zahlungsstatus. Es gilt keine wiederkehrende Verpflichtung und keine Service-Level-Zusage, sofern nicht ausdrücklich vereinbart. |
| Laufende Supportleistungen | Retainer-Support, Supportkontingent, unbegrenzter Support, SLA-basierter Support oder laufende Unterstützung für definierte Plattformen, Systeme oder Anwendungen. | Gilt nur, wenn ausdrücklich in einem Angenommenen Angebot oder einem SOW erworben. Planung auf Basis eines 36-Monats-Rahmens zur Ressourcenplanung, wobei jedes jährliche SOW der Verlängerung, Überprüfung, Neuverhandlung oder fristgerechten Kündigung unterliegt. |
2.2 Die Leistungssystematik dient der Beseitigung von Unklarheiten. Sie erweitert nicht den vom Auftraggeber erworbenen Leistungsumfang. Maßgeblich für die tatsächlichen Leistungen, Liefergegenstände, Kontingente, Grenzwerte, Preise und Ausschlüsse ist das jeweils anwendbare Angenommene Angebot bzw. SOW.
3. Angebote, SOWs und Produktbeschreibungen
3.1 Babini Mazzari ist nicht verpflichtet, mit einer Leistung zu beginnen, bevor das jeweilige Angebot, SOW oder der Leistungsauftrag vom Auftraggeber angenommen wurde und eine etwaig erforderliche Vorauszahlung oder Bestellung eingegangen ist, sofern Babini Mazzari nicht schriftlich etwas anderes zusagt.
3.2 Ein Angenommenes Angebot kann durch elektronische Signatur, schriftliche Bestätigung, Freigabe per E-Mail, Bestellung, Zahlung oder eine andere im Angebot beschriebene oder in der gewöhnlichen Geschäftskommunikation der Parteien übliche Annahmeform angenommen werden.
3.3 Produktbeschreibungen, die in einem Angenommenen Angebot oder einem SOW enthalten sind, stellen rechtsverbindliche Leistungsspezifikationen dar. Sie können den technischen Umfang, Nutzungsgrenzen, Leistungskontingente, Seitenaufrufgrenzen, unterstützte Plattformen, eingeschlossene und ausgeschlossene Leistungen, erforderliche Mitwirkungsleistungen des Auftraggebers, Verlängerungsregeln und weitere operative Einzelheiten festlegen.
3.4 Steht eine allgemeine Produktbeschreibung im Widerspruch zu einem individuellen SOW oder einem individuellen Hinweis im Angenommenen Angebot, geht das individuelle SOW bzw. der Hinweis ausschließlich für dieses Projekt vor.
3.5 Jede Position, die nicht ausdrücklich im Angenommenen Angebot, im SOW oder in der Produktbeschreibung enthalten ist, ist ausgeschlossen. Babini Mazzari kann Anfragen außerhalb des Leistungsumfangs ablehnen oder vor Beginn ein gesondertes Angebot, einen Änderungsauftrag, einen Nachtrag oder eine schriftliche Freigabe verlangen.
4. Laufzeit, Verlängerung und Kündigung
4.1 Dieser MSA beginnt mit dem Tag, an dem der Auftraggeber das erste Angebot annimmt, das ihn einbezieht, und bleibt in Kraft, bis er nach Maßgabe dieser Ziffer beendet wird.
4.2 Jede Partei kann diesen MSA ordentlich mit einer Frist von sechzig (60) Tagen schriftlich kündigen, wobei eine solche Kündigung nicht automatisch ein aktives Angenommenes Angebot, ein SOW, eine Laufende Supportleistung, einen Managed Service, ein SLA oder eine sonstige aktive Verpflichtung beendet. Aktive Verpflichtungen laufen für ihre vereinbarte Laufzeit weiter, sofern das jeweilige Dokument oder dieser MSA keine frühere Beendigung zulässt.
4.3 Jede Partei kann diesen MSA oder ein betroffenes SOW kündigen, wenn die andere Partei eine wesentliche Vertragsverletzung begeht und diese nicht innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Erhalt einer schriftlichen Aufforderung behebt. Beispiele für eine wesentliche Vertragsverletzung sind, ohne darauf beschränkt zu sein, Nichtzahlung nach schriftlicher Mahnung, wesentliche Verletzung von Vertraulichkeits- oder Datenschutzpflichten, wiederholtes Versäumnis, für die Leistungserbringung erforderliche Zugänge oder Mitwirkung bereitzustellen, missbräuchliche Nutzung von Systemen oder Zugangsdaten, Nutzung der Leistungen oder Liefergegenstände zu rechtswidrigen Zwecken sowie unbefugte Änderung, Weiterveräußerung oder Nutzung von Liefergegenständen außerhalb des vereinbarten Umfangs. Eine fristlose Kündigung ist ferner möglich, soweit gesetzlich geboten, sowie bei Insolvenz, Liquidation oder Einstellung eines wesentlichen Teils des Geschäftsbetriebs.
4.4 Mit Beendigung hat der Auftraggeber sämtliche unstreitigen Entgelte, erbrachten Leistungen, abgeschlossenen Meilensteine, genehmigten Auslagen, nicht stornierbaren Drittkosten sowie etwaige Beendigungsentgelte oder zugesagte wiederkehrende Entgelte zu zahlen, die nach diesem MSA oder dem jeweiligen Angenommenen Angebot geschuldet sind.
4.5 Die Beendigung berührt nicht diejenigen Bestimmungen, die ihrer Natur nach fortgelten sollen, einschließlich Zahlungspflichten, Vertraulichkeit, Datenschutz, geistiges Eigentum, Gewährleistung, Freistellung, Haftungsbeschränkung, Streitbeilegung, anwendbares Recht sowie bereits entstandener Ansprüche.
5. Beratungs- und Implementierungsleistungen
5.1 Beratungs- und Implementierungsleistungen richten sich nach dem Umfang, den Liefergegenständen, Annahmen, Ausschlüssen, dem Zeitplan, den Meilensteinen, Entgelten und Abnahmekriterien, die im jeweils anwendbaren Angenommenen Angebot oder SOW festgelegt sind.
5.2 Sofern das SOW nichts anderes bestimmt, hat der Auftraggeber im Fall einer Kündigung der Beratungs- oder Implementierungsleistungen vor deren Abschluss sämtliche bis zum Wirksamwerden der Kündigung erbrachten Leistungen, alle abgeschlossenen Meilensteine, einen angemessenen zeitanteiligen Betrag für laufende Meilensteine, alle genehmigten Auslagen sowie alle nicht stornierbaren Drittkosten zu vergüten.
5.3 Projektzeitpläne setzen eine rechtzeitige Mitwirkung des Auftraggebers voraus. Verzögerungen bei der Bereitstellung von Materialien, Zugängen, Zugangsdaten, Freigaben, Entscheidungen, Rückmeldungen, Testergebnissen oder sonstigen erforderlichen Zuarbeiten können zu einer entsprechenden Verschiebung der Zeitpläne führen und eine überarbeitete Planung oder zusätzliche Entgelte erforderlich machen.
5.4 Sofern das SOW kein abweichendes Abnahmeverfahren vorsieht, gelten Liefergegenstände als abgenommen, wenn der Auftraggeber die Abnahme schriftlich bestätigt, mit deren produktivem Einsatz beginnt oder es unterlässt, innerhalb von zehn (10) Werktagen nach Lieferung oder Bereitstellung auf der Staging-Umgebung eine konkrete schriftliche Zurückweisung zu übermitteln. Eine Zurückweisung muss den betreffenden Mangel, die Nichtübereinstimmung oder das nicht erfüllte Abnahmekriterium in angemessener Ausführlichkeit bezeichnen.
5.5 Für kleinere Aufgaben, Berichte, Beratungsergebnisse, Supporttickets oder sonstige geringfügige Liefergegenstände beträgt die Frist für die fingierte Abnahme fünf (5) Werktage, sofern das SOW nichts anderes bestimmt.
5.6 Weist der Auftraggeber einen Liefergegenstand berechtigt zurück, wird Babini Mazzari angemessene Anstrengungen unternehmen, um die Nichtübereinstimmung zu beheben. Nacherfüllung oder Korrektur ist der einzige Rechtsbehelf des Auftraggebers bei nicht vertragsgemäßen Leistungen, soweit das anwendbare Recht nichts anderes vorsieht.
6. Supportleistungen
6.1 Supportleistungen können entweder als On-Demand-Supportleistungen oder als Laufende Supportleistungen erbracht werden. Welche Kategorie gilt, richtet sich nach dem Angenommenen Angebot, dem SOW, der Produktbeschreibung, der Ticketfreigabe oder einer sonstigen von Babini Mazzari angenommenen schriftlichen Bestätigung.
6.2 On-Demand-Supportleistungen umfassen ticketbasierte Unterstützung, kurzfristige Korrekturen, Fehleranalyse, Fehlerbehebung, kleinere Änderungen oder technischen Support, die außerhalb eines wiederkehrenden Supportplans angefordert werden. Sie werden vorbehaltlich der Verfügbarkeit, Dringlichkeit, technischen Machbarkeit, der jeweils aktuellen Auslastung von Babini Mazzari und des Zahlungsstatus des Auftraggebers bearbeitet. Besteht kein SLA und keine Vereinbarung über Laufende Supportleistungen, werden weder Reaktionszeiten, Lösungszeiten, Ressourcenzuweisung, Priorisierung in der Warteschlange, laufende Verfügbarkeit noch Kontinuität des Supports zugesichert.
6.3 Die Übermittlung eines Tickets, einer E-Mail, einer Anfrage oder einer Fehlermeldung verpflichtet Babini Mazzari für sich genommen nicht zur Ausführung der angefragten Arbeiten. Babini Mazzari kann die Anfrage ablehnen, Rückfragen stellen, sie als außerhalb des Leistungsumfangs einstufen, eine Schätzung abgeben, ein gesondertes Angebot oder einen Änderungsauftrag verlangen oder bestätigen, dass die Anfrage zur Bearbeitung angenommen wurde. Arbeiten gelten erst dann als zur Bearbeitung angenommen, wenn Babini Mazzari die Annahme bestätigt, mit der Ausführung beginnt oder die Anfrage in sonstiger Weise übernimmt.
6.4 On-Demand-Supportleistungen werden grundsätzlich nach Aufwand zum jeweils geltenden Stundensatz abgerechnet, sofern keine abweichende Preisregelung vereinbart ist. Babini Mazzari kann die Bearbeitung von On-Demand-Supportleistungen fortsetzen, solange der Auftraggeber unstreitige Rechnungen fristgerecht bezahlt und kein Aussetzungsrecht nach diesem MSA besteht.
6.5 Laufende Supportleistungen umfassen Retainer-Support, Supportkontingente, unbegrenzten Support, SLA-basierten Support oder laufende Unterstützung für definierte Plattformen, Systeme oder Anwendungen. Der Planungsrahmen von sechsunddreißig (36) Monaten gilt nur, soweit das Angenommene Angebot oder das SOW ausdrücklich einen derartigen wiederkehrenden Supportplan enthält.
6.6 Die Parteien nehmen zur Kenntnis, dass Laufende Supportleistungen zu Zwecken der Ressourcenplanung auf einen Rahmen von sechsunddreißig (36) Monaten ausgelegt sind. Dies stellt keine Verpflichtung zur Zahlung aller verbleibenden künftigen Jahre dar. Sofern das jeweilige SOW nichts anderes bestimmt, verlängert sich jedes jährliche SOW über Laufende Supportleistungen automatisch um jeweils ein weiteres Jahr, sofern nicht eine Partei mindestens neunzig (90) Tage vor dem jeweiligen Verlängerungstermin schriftlich kündigt. Umfang, Kontingente, Preise und Betriebsbedingungen können jährlich überprüft oder neu verhandelt werden.
6.7 Kündigt der Auftraggeber Laufende Supportleistungen während einer laufenden Jahreslaufzeit ohne wichtigen Grund, hat er ein Beendigungsentgelt in Höhe von fünfzig Prozent (50%) des nicht genutzten Anteils der Entgelte für die betreffende laufende Jahreslaufzeit zu zahlen. Kündigt der Auftraggeber das jährliche SOW fristgerecht nach Ziffer 6.6, ist er nicht verpflichtet, die verbleibenden künftigen Jahre des Planungsrahmens von sechsunddreißig (36) Monaten zu zahlen.
6.8 Werden Laufende Supportleistungen auf Basis eines Kontingents, eines Retainers, eines vorausbezahlten Stundenpakets oder eines vergleichbaren Modells verkauft, verfallen nicht genutzte Stunden am Ende des jeweiligen Abrechnungszeitraums, sofern das SOW nichts anderes bestimmt. Wird ein jährliches Supportstundenpaket monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder in einem anderen unterjährigen Turnus abgerechnet, werden die Jahresstunden anteilig auf die einzelnen Abrechnungszeiträume verteilt, sofern das SOW nichts anderes bestimmt.
6.9 Supportanfragen sind über das Self-Service-Portal, das Ticketsystem, den E-Mail-Kanal oder einen sonstigen von Babini Mazzari angegebenen Supportkanal zu übermitteln. Supportleistungen umfassen keine Notfallbereitschaft, kein 24/7-Monitoring, keinen Rufbereitschaftsdienst, kein größeres Refactoring, keine neuen Projekte, kein Redesign, keine umfangreichen Weiterentwicklungen, keine Rechtsberatung, keine regulatorischen Bewertungen, keinen Support für Drittanbieter und keine Arbeiten außerhalb der im SOW aufgeführten Plattformen, sofern dies nicht ausdrücklich eingeschlossen ist.
7. Managed Services
7.1 Managed Services sind wiederkehrende Leistungen, die standardmäßig für eine jährliche Leistungslaufzeit erbracht werden, sofern das jeweilige Angenommene Angebot oder SOW nicht ausdrücklich einen abweichenden Bindungszeitraum vorsieht.
7.2 Sofern das jeweilige SOW nichts anderes bestimmt, verlängern sich Managed Services automatisch um jeweils ein weiteres Jahr, sofern nicht eine Partei mindestens sechzig (60) Tage vor dem jeweiligen Verlängerungstermin schriftlich kündigt.
7.3 Managed Services können monatlich, vierteljährlich, halbjährlich, jährlich oder nach einem anderen im Angenommenen Angebot festgelegten Rhythmus in Rechnung gestellt werden. Die Abrechnungsfrequenz ändert weder die jährliche Leistungslaufzeit noch die jährliche Bindung, sofern das SOW dies nicht ausdrücklich bestimmt.
7.4 Vorausbezahlte Entgelte für Managed Services sind nach Beginn der betreffenden Jahreslaufzeit nicht erstattungsfähig, sofern das SOW nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, die Beendigung auf einer nicht behobenen wesentlichen Vertragsverletzung von Babini Mazzari beruht oder zwingendes Recht etwas anderes verlangt.
7.5 Managed Services können den Weiterverkauf von Software, Anbieterplattformen, Compliance-Produkte, SaaS-Pakete, Monitoring, Hosting, Wartung, Dienstkonfiguration, Verlängerungsverwaltung oder sonstige produktisierte Bestandteile umfassen. Die im Angenommenen Angebot genannten Produktbeschreibungen, Kontingente, Grenzwerte und eingeschlossenen Leistungen sind Bestandteil der vertraglichen Leistungsspezifikation.
7.6 Die Verfügbarkeit von Drittplattformen, Ausfälle von Anbietern, API-Beschränkungen, Richtlinienänderungen, Änderungen von Datenquellen sowie Probleme mit vom Auftraggeber kontrollierten Konten können Managed Services beeinträchtigen. Babini Mazzari haftet nicht für Ausfälle von Drittanbietern, es sei denn, diese sind unmittelbar durch eine Verletzung dieses MSA durch Babini Mazzari verursacht.
8. Service Level und Support-Portal
8.1 Service-Level-Zusagen gelten nur, soweit sie in einem Angenommenen Angebot, einem SOW oder einem SLA festgelegt sind. Sofern der Auftraggeber keine Premium-SLA-Stufe oder ein individuelles SLA erwirbt, gilt das Standard-Service-Level ausschließlich für Laufende Supportleistungen und Managed Services. On-Demand-Supportleistungen enthalten keine Service-Level-Zusage, sofern nicht ausdrücklich vereinbart.
8.2 Das Standard-Service-Level sieht Reaktionsziele innerhalb der Geschäftszeiten und eine Lösung nach bestem Bemühen vor. Es begründet keine garantierten Lösungszeiten, keine 24/7-Verfügbarkeit, keine Notfallabdeckung, keine Service-Gutschriften, keine Entgeltminderungen, keine Vertragsstrafen und keine sonstigen Service-Level-Rechtsbehelfe.
8.3 Die detaillierten SLA-Stufen einschließlich Prioritätsstufen, Reaktionszeiten, Lösungszielen und Premium-Stufen richten sich nach dem jeweils anwendbaren SLA-Dokument oder Angenommenen Angebot. Ist für Laufende Supportleistungen oder Managed Services keine Premium-Stufe festgelegt, gilt der Standard.
8.4 SLA-Fristen beginnen erst, wenn ein Ticket ordnungsgemäß eröffnet wurde, die betroffene Leistung vom Leistungsumfang erfasst ist, die Priorität eingestuft wurde und Babini Mazzari über die für den Arbeitsbeginn erforderlichen Mindestinformationen und Zugänge verfügt. Die Fristen können angehalten werden, solange auf Zuarbeit des Auftraggebers, dessen Freigabe, eine Handlung Dritter, Zugänge, Zugangsdaten, eine Testbestätigung oder die Regulierung offener Zahlungen gewartet wird.
8.5 Jeder Betriebsstatus, jede Fristanzeige, Warteschlangenposition, Prioritätskennzeichnung oder Auswertung, die in einem Self-Service-Portal, einem Ticketsystem oder einem Supportkanal angezeigt wird, dient der operativen Transparenz und begründet keine über das jeweils anwendbare SLA oder Angenommene Angebot hinausgehenden Verpflichtungen.
9. Pflichten des Auftraggebers
9.1 Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, die für die Leistungen erforderlichen Informationen, Materialien, Freigaben, Entscheidungen, Rückmeldungen, Zugänge, Zugangsdaten, technischen Ansprechpartner, geschäftlichen Ansprechpartner und Testbestätigungen rechtzeitig, vollständig und zutreffend bereitzustellen.
9.2 Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, zu bestimmen, welche Personen in seinem Namen Anfragen, Freigaben, Weisungen, Bestellungen oder Bestätigungen übermitteln dürfen, und sicherzustellen, dass solche Anfragen intern autorisiert sind und mit seinen geschäftlichen Prioritäten im Einklang stehen. Babini Mazzari haftet nicht für widersprüchliche Weisungen, doppelte Anfragen, interne Freigabeprobleme oder Meinungsverschiedenheiten zwischen Stakeholdern des Auftraggebers.
9.3 Der Auftraggeber ist für die Richtigkeit, Rechtmäßigkeit, Vollständigkeit und Eignung der Materialien des Auftraggebers verantwortlich, einschließlich Website-Inhalten, Produktdaten, Rechtstexten, steuerlichen Informationen, personenbezogenen Daten, Zugangsdaten, Geschäftsregeln und Einstellungen von Drittanbieterkonten.
9.4 Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, Eigentum, Zahlungsstatus und administrative Kontrolle über die von ihm kontrollierten Drittanbieterkonten aufrechtzuerhalten, sofern das SOW nichts anderes bestimmt. Dies umfasst Domain-Registrare, Hosting-Konten, Zahlungsdienstleister, SaaS-Werkzeuge, Cloud-Umgebungen, API-Konten, Plattformnutzer und zugehörige Berechtigungen.
9.5 Der Auftraggeber hat für die von ihm kontrollierten Systeme angemessene Backups, Exporte, administrative Zugänge und Maßnahmen zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs vorzuhalten, sofern das SOW diese Pflichten nicht ausdrücklich Babini Mazzari zuweist.
9.6 Der Auftraggeber darf keine nicht erforderlichen sensiblen Daten, personenbezogenen Daten besonderer Kategorien, Zahlungskartendaten, Gesundheitsdaten oder regulierten Daten bereitstellen, sofern das SOW und eine etwa erforderliche Auftragsverarbeitungsvereinbarung dies nicht ausdrücklich abdecken.
10. Entgelte, Rechnungsstellung, Steuern und Drittkosten
10.1 Entgelte, Abrechnungsfrequenz, Zahlungsplan, Steuern, Rabatte, Verlängerungspreise und Nutzungsgrenzen sind im jeweils anwendbaren Angenommenen Angebot oder SOW festgelegt.
10.2 Sofern das Angenommene Angebot nichts anderes bestimmt, sind Rechnungen innerhalb von dreißig (30) Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Der Auftraggeber hat Babini Mazzari jede beanstandete Position innerhalb von fünfzehn (15) Tagen nach Erhalt anzuzeigen. Unstreitige Beträge bleiben fristgerecht zahlbar.
10.3 Auf überfällige Beträge fallen Verzugszinsen in Höhe von einem Prozent (1%) pro Monat oder in Höhe des nach anwendbarem Recht zulässigen Höchstsatzes an, je nachdem, welcher Wert niedriger ist. Babini Mazzari kann zudem angemessene Beitreibungskosten geltend machen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
10.4 Die Entgelte verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer, Quellensteuern, Zöllen, Abgaben und vergleichbaren Belastungen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben ist. Der Auftraggeber trägt die anfallenden Steuern mit Ausnahme der Steuern auf das Nettoeinkommen von Babini Mazzari.
10.5 Drittkosten und über Anbieter bezogene Leistungen werden unmittelbar vom Auftraggeber bezahlt, sofern das Angenommene Angebot nicht vorsieht, dass Babini Mazzari sie beschafft, weiterverkauft, bündelt oder weiterberechnet. Beschafft oder verkauft Babini Mazzari solche Leistungen weiter, können die berechneten Entgelte eine Marge für Betrieb, Weiterverkauf, Support, Verwaltung oder gebündelte Leistungen enthalten. Solche Entgelte und Kosten sind nach Bestellung, Aktivierung, Verlängerung oder Bereitstellung nicht erstattungsfähig, es sei denn, der Anbieter gewährt eine Erstattung und Babini Mazzari erhält diese.
10.6 Für wiederkehrende Leistungsentgelte, die unmittelbar von Babini Mazzari kontrolliert werden, kann Babini Mazzari die Entgelte einmal jährlich mit angemessener Vorankündigung anpassen. Die regelmäßige jährliche Erhöhung ist auf fünf Prozent (5%) begrenzt.
10.7 Die Obergrenze von fünf Prozent (5%) gilt nicht für Erhöhungen durch Drittanbieter, Softwarelizenzen, Hosting, SaaS, APIs, Marktplatzkosten, Kosten von Zahlungsdienstleistern, Compliance-Produkte, Steuern, Währungseffekte, Änderungen des Leistungsumfangs, Änderungen der Nutzung durch den Auftraggeber oder wesentlich geänderte Leistungsanforderungen. Solche Beträge können gesondert weiterberechnet oder neu bepreist werden.
10.8 Schlägt Babini Mazzari für wiederkehrende Leistungsentgelte, die unmittelbar von Babini Mazzari kontrolliert werden, eine Erhöhung über fünf Prozent (5%) hinaus vor, ausgenommen die in Ziffer 10.7 aufgeführten weiterberechneten Positionen, kann der Auftraggeber die Erhöhung ablehnen und die betroffene Leistung zum Verlängerungstermin kündigen, indem er vor dem Verlängerungstermin schriftlich kündigt.
11. Aussetzung
11.1 Zahlt der Auftraggeber unstreitige überfällige Beträge nicht, kann Babini Mazzari die Leistungen nach schriftlicher Mahnung und einer Nachfrist von zehn (10) Werktagen aussetzen. Die Aussetzung kann Supportleistungen, Managed Services, die Projektumsetzung, den Zugang zu Supportkanälen sowie die Bearbeitung offener Anfragen umfassen.
11.2 Babini Mazzari kann die Leistungen mit sofortiger Wirkung aussetzen, wenn die weitere Leistungserbringung ein Sicherheitsrisiko, rechtliches Risiko, Datenschutzrisiko, Risiko in Bezug auf Drittplattformen oder ein wesentliches operatives Risiko begründen kann oder wenn der Auftraggeber die Leistungen rechtswidrig oder außerhalb des vereinbarten Umfangs nutzt.
11.3 Die Aussetzung befreit den Auftraggeber nicht von Zahlungspflichten, zugesagten wiederkehrenden Entgelten, Verlängerungsentgelten, Drittkosten oder Beendigungsentgelten. Babini Mazzari haftet nicht für Verzögerungen oder Leistungsbeeinträchtigungen, die durch eine rechtmäßige Aussetzung verursacht werden.
12. Änderungen und Arbeiten außerhalb des Leistungsumfangs
12.1 Jede wesentliche Änderung des Leistungsumfangs, der Annahmen, der Liefergegenstände, der Preise, des Zeitplans, der Leistungskontingente, der Plattformen, der SLA-Stufe, der Abhängigkeiten von Dritten oder der Abnahmekriterien bedarf einer schriftlichen Freigabe durch einen Änderungsauftrag, einen Nachtrag, ein aktualisiertes Angebot, eine Ticketfreigabe oder eine sonstige von Babini Mazzari angenommene schriftliche Bestätigung.
12.2 Babini Mazzari ist nicht verpflichtet, Arbeiten außerhalb des Leistungsumfangs vor einer schriftlichen Freigabe zu beginnen. Bittet der Auftraggeber Babini Mazzari um eine dringende Ausführung und stimmt Babini Mazzari zu, können die Arbeiten nach Aufwand zum jeweils geltenden Stundensatz abgerechnet werden. Geringfügige Klarstellungen oder operative Entscheidungen, die in einem Self-Service-Portal, einem Ticketsystem, per E-Mail, in einem Projektmanagement-Werkzeug oder in einem Besprechungsprotokoll festgehalten werden, können nur dann als Freigaben auf Umsetzungsebene behandelt werden, wenn sie die kaufmännischen Bedingungen nicht wesentlich ändern.
13. Geistiges Eigentum
13.1 Mit vollständiger Zahlung aller für das jeweilige SOW geschuldeten Beträge erwirbt der Auftraggeber sämtliche Rechte, Titel und Ansprüche an den speziell für ihn im Rahmen dieses SOW erstellten Liefergegenständen, mit Ausnahme des Background IP von Babini Mazzari, von Open-Source-Komponenten, Drittkomponenten, Werkzeugen, Vorlagen, Bibliotheken, Frameworks und Methoden.
13.2 Babini Mazzari behält das Eigentum an sämtlichem Background IP, einschließlich vorbestehender Software, Frameworks, Werkzeuge, Know-how, Methoden, Vorlagen, Bibliotheken, Skripte, Dokumentationsstrukturen, wiederverwendbarer Komponenten und Verbesserungen, die außerhalb des vergüteten Umfangs eines konkreten SOW entwickelt wurden.
13.3 Soweit Background IP von Babini Mazzari in einen Liefergegenstand eingebettet oder für dessen Nutzung erforderlich ist, gewährt Babini Mazzari dem Auftraggeber ein nicht ausschließliches, weltweites, unbefristetes Nutzungsrecht an diesem Background IP, ausschließlich als Bestandteil des Liefergegenstands und für die internen Geschäftszwecke des Auftraggebers, vorbehaltlich der vollständigen Zahlung und der einschlägigen Lizenzbedingungen Dritter.
13.4 Der Auftraggeber behält das Eigentum an den Materialien des Auftraggebers. Der Auftraggeber räumt Babini Mazzari die Rechte und Lizenzen ein, die zur Nutzung der Materialien des Auftraggebers für die Erbringung der Leistungen erforderlich sind.
13.5 Liefergegenstände können Open-Source-Software oder Drittkomponenten enthalten. Die Nutzung dieser Komponenten durch den Auftraggeber richtet sich nach den jeweiligen Open-Source-Lizenzen, EULAs, Anbieterbedingungen oder Plattformbedingungen.
13.6 Beabsichtigen die Parteien, Software, geistiges Eigentum, Produkte oder Plattformen gemeinsam zum Zweck des Weiterverkaufs, des gemeinsamen Einsatzes oder der gemeinsamen Vermarktung zu entwickeln, werden sie einen gesonderten schriftlichen Nachtrag abschließen, der Eigentum, Lizenzierung, Erlösbeteiligung, Supportpflichten und Nutzungsrechte regelt.
14. Vertraulichkeit
14.1 Jede Partei schützt die nicht öffentlichen Informationen der anderen Partei mindestens mit angemessener Sorgfalt und mit keiner geringeren Sorgfalt, als sie zum Schutz ihrer eigenen vergleichbaren Informationen anwendet.
14.2 Vertrauliche Informationen dürfen ausschließlich verwendet werden, um die Leistungen zu erbringen oder zu empfangen, die Geschäftsbeziehung zu verwalten, gesetzlichen Pflichten nachzukommen oder diesen Vertrag durchzusetzen.
14.3 Vertrauliche Informationen dürfen an Mitarbeiter, Organmitglieder, Auftragnehmer, verbundene Unternehmen, berufliche Berater und Unterauftragnehmer weitergegeben werden, die sie kennen müssen und die Vertraulichkeitspflichten unterliegen, die den in diesem Vertrag vorgesehenen mindestens gleichwertig sind.
14.4 Die Vertraulichkeitspflichten gelten nicht für Informationen, die ohne Vertragsverletzung öffentlich zugänglich sind, bereits ohne Beschränkung bekannt waren, unabhängig und ohne Nutzung der Vertraulichen Informationen der anderen Partei entwickelt wurden oder rechtmäßig und ohne Vertraulichkeitsbeschränkung von einem Dritten erhalten wurden.
14.5 Ist eine Offenlegung aufgrund von Gesetz, gerichtlicher Anordnung, einer Aufsichtsbehörde oder einer Behörde erforderlich, darf die empfangende Partei nur das offenlegen, was rechtlich geboten ist, und wird die offenlegende Partei, soweit rechtlich zulässig, unverzüglich benachrichtigen.
14.6 Die Vertraulichkeitspflichten gelten für fünf (5) Jahre ab Offenlegung. Geschäftsgeheimnisse sowie hochsensible technische oder sicherheitsbezogene Informationen bleiben geschützt, solange sie nicht öffentlich und wirtschaftlich sensibel sind.
15. Datenschutz und Sicherheit
15.1 Jede Partei hält die anwendbaren Datenschutzgesetze ein, einschließlich der EU-DSGVO, soweit anwendbar.
15.2 Soweit Babini Mazzari personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers als Auftragsverarbeiter verarbeitet, schließen die Parteien eine Auftragsverarbeitungsvereinbarung oder gleichwertige Regelungen zur Datenverarbeitung. Soweit erforderlich, können solche Regelungen im Angenommenen Angebot, im SOW oder in einem gesonderten Nachtrag enthalten sein.
15.3 Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, die Rechtsgrundlage, den Zweck, den Umfang, die Aufbewahrungsregeln und die Richtigkeit der an Babini Mazzari übermittelten personenbezogenen Daten festzulegen, es sei denn, Babini Mazzari handelt hinsichtlich eigener administrativer oder kaufmännischer Daten als eigenständiger Verantwortlicher.
15.4 Babini Mazzari wird angemessene technische und organisatorische Maßnahmen umsetzen, die der Art der Leistungen, den verarbeiteten Daten und dem vereinbarten Umfang entsprechen. Die Sicherheitsmaßnahmen können je nach Leistungsklasse, Plattform, Umgebung des Auftraggebers und SOW variieren.
15.5 Babini Mazzari wird den Auftraggeber ohne unangemessene Verzögerung benachrichtigen, nachdem Babini Mazzari von einer bestätigten Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten Kenntnis erlangt hat, die von Babini Mazzari verarbeitete personenbezogene Daten des Auftraggebers betrifft, sofern eine solche Benachrichtigung gesetzlich oder nach der anwendbaren Auftragsverarbeitungsvereinbarung erforderlich ist.
16. Technologie, Automatisierung und KI-gestützte Leistungserbringung
16.1 Babini Mazzari kann Entwicklungswerkzeuge, Automatisierung, Analysewerkzeuge, KI-gestützte Werkzeuge, Code-Assistenten, Diagnosewerkzeuge, Monitoring-Werkzeuge und sonstige Technologien einsetzen, um die Leistungserbringung zu unterstützen, die Qualität zu verbessern, Analysen zu beschleunigen oder die betriebliche Effizienz zu erhöhen.
16.2 Babini Mazzari wird solche Werkzeuge im Einklang mit ihren Vertraulichkeits-, Datenschutz- und Sicherheitspflichten einsetzen. Babini Mazzari wird Vertrauliche Informationen des Auftraggebers oder personenbezogene Daten des Auftraggebers nicht absichtlich ohne dessen ausdrückliche Zustimmung an öffentliche KI-Werkzeuge zum Zweck des Modelltrainings übermitteln.
16.3 Werden KI- oder Automatisierungswerkzeuge Dritter in einer Weise eingesetzt, die Vertrauliche Informationen oder personenbezogene Daten des Auftraggebers in wesentlichem Umfang verarbeitet, wird Babini Mazzari angemessene Schutzmaßnahmen ergreifen oder die Zustimmung des Auftraggebers einholen, soweit dies nach dem SOW, der Auftragsverarbeitungsvereinbarung oder dem anwendbaren Recht erforderlich ist.
16.4 KI-gestützte Ergebnisse, Skripte, Analysen oder Empfehlungen, die in wesentlichem Umfang in einen Liefergegenstand einfließen, unterliegen weiterhin einer fachlichen Prüfung, die der Art des Projekts angemessen ist. Der Auftraggeber bleibt dafür verantwortlich, geschäftliche, rechtliche, steuerliche, operative oder strategische Entscheidungen, die auf Liefergegenständen beruhen, zu validieren.
17. Gewährleistung und Haftungsausschlüsse
17.1 Babini Mazzari sichert zu, dass die Leistungen fachgerecht und professionell im Einklang mit den allgemein anerkannten Branchenstandards für vergleichbare Leistungen erbracht werden.
17.2 Der einzige Rechtsbehelf des Auftraggebers bei Verletzung der Zusicherung nach Ziffer 17.1 ist die Nacherfüllung oder Korrektur der nicht vertragsgemäßen Leistungen, vorausgesetzt, der Auftraggeber zeigt dies Babini Mazzari innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Entdeckung des Mangels an.
17.3 Soweit in diesem MSA oder einem Angenommenen Angebot nicht ausdrücklich anders angegeben, sichert Babini Mazzari nicht zu, dass die Leistungen oder Liefergegenstände unterbrechungsfrei oder fehlerfrei sind, gegen Cybervorfälle immun sind, mit allen Umgebungen kompatibel sind, bestimmte geschäftliche Ergebnisse erzielen oder für einen bestimmten Zweck geeignet sind.
17.4 Beratungsempfehlungen, technische Berichte, Compliance-Unterstützung, Unterstützung bei Barrierefreiheit, GDPR-Unterstützung, Sicherheitsunterstützung, steuerliche Konfiguration oder vergleichbare beratende Tätigkeiten stellen keine rechtliche, steuerliche, prüferische, zertifizierende oder sonstige berufsrechtlich regulierte Beratung dar, sofern das SOW nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt und die Arbeit von einer entsprechend qualifizierten und zur Erbringung einer solchen Beratung befugten Fachperson erbracht wird.
17.5 Babini Mazzari haftet nicht für Drittplattformen, Anbieterbedingungen, API-Änderungen, Hosting-Ausfälle, Entscheidungen von Zahlungsdienstleistern, Marktplatzbeschränkungen, Lizenzänderungen, Änderungen von Suchmaschinen, Änderungen von Browsern, Beschränkungen von Kundenkonten, regulatorische Änderungen oder sonstige Ereignisse außerhalb des angemessenen Einflussbereichs von Babini Mazzari, es sei denn, sie sind unmittelbar durch eine Verletzung dieses MSA durch Babini Mazzari verursacht.
18. Freistellung
18.1 Babini Mazzari wird den Auftraggeber gegen Ansprüche Dritter verteidigen und freistellen, mit denen geltend gemacht wird, dass von Babini Mazzari erstellte und innerhalb des vereinbarten Umfangs genutzte Liefergegenstände Rechte des geistigen Eigentums Dritter verletzen, vorausgesetzt, der Auftraggeber zeigt dies unverzüglich schriftlich an, überlässt Babini Mazzari die Kontrolle über die Verteidigung und den Vergleich und wirkt in angemessenem Umfang mit.
18.2 Die Freistellung nach Ziffer 18.1 gilt nicht für Ansprüche, die auf Materialien des Auftraggebers, Weisungen des Auftraggebers, Drittkomponenten, Open-Source-Software, unbefugten Änderungen, einer Nutzung außerhalb des vereinbarten Umfangs, der Kombination mit nicht von Babini Mazzari stammenden Materialien oder der fortgesetzten Nutzung beruhen, nachdem Babini Mazzari eine angemessene Umgehungslösung oder einen angemessenen Ersatz bereitgestellt hat.
18.3 Der Auftraggeber wird Babini Mazzari gegen Ansprüche Dritter verteidigen und freistellen, die sich aus den Materialien des Auftraggebers, den Daten des Auftraggebers, den Weisungen des Auftraggebers, einer rechtswidrigen Nutzung der Leistungen durch den Auftraggeber, aus vom Auftraggeber kontrollierten Konten oder aus einem Verstoß des Auftraggebers gegen anwendbares Recht, Rechte Dritter oder Bedingungen von Drittplattformen ergeben.
19. Haftungsbeschränkung
19.1 Soweit gesetzlich zulässig, ist die Gesamthaftung jeder Partei aus diesem Vertrag und dem jeweiligen Angenommenen Angebot, gleich ob aus Vertrag, Delikt, Fahrlässigkeit, Gefährdungshaftung oder sonstigem Rechtsgrund, auf die Entgelte begrenzt, die der Auftraggeber im Rahmen des betroffenen SOW oder Angenommenen Angebots in den zwölf (12) Monaten vor dem anspruchsbegründenden Ereignis gezahlt hat oder schuldet.
19.2 Keine Partei haftet für mittelbare Schäden, Begleitschäden, Folgeschäden, besondere Schäden, verschärften Schadensersatz oder Strafschadensersatz, einschließlich entgangenen Gewinns, entgangener Umsätze, entgangener Geschäfte, Rufschädigung, Datenverlust, entgangener erwarteter Einsparungen oder entgangener Geschäftschancen, selbst wenn auf die Möglichkeit solcher Schäden hingewiesen wurde.
19.3 Keine Bestimmung dieses Vertrages beschränkt eine Haftung, die nach anwendbarem Recht nicht beschränkt werden kann, einschließlich der Haftung für Betrug, Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, soweit sie nicht beschränkbar ist, oder für Tod oder Körperverletzung infolge Fahrlässigkeit.
19.4 Service-Gutschriften, Entgeltminderungen, Vertragsstrafen oder pauschalierter Schadensersatz gelten nur, wenn sie in einem gesondert angenommenen SLA oder SOW ausdrücklich vorgesehen sind. Soweit sie gelten, stellen sie den einzigen finanziellen Rechtsbehelf des Auftraggebers für die betreffende Service-Level-Verfehlung dar, sofern das SLA nichts anderes bestimmt.
20. Unterauftragnehmer und Personaleinsatz
20.1 Babini Mazzari kann zur Erbringung der Leistungen Mitarbeiter, Auftragnehmer, Unterauftragnehmer, verbundene Unternehmen und spezialisierte Anbieter einsetzen. Babini Mazzari bleibt für die von ihren Unterauftragnehmern erbrachten Arbeiten in dem nach diesem MSA erforderlichen Umfang verantwortlich.
20.2 Babini Mazzari kann Personal nach eigenem Ermessen zuweisen oder austauschen, sofern die Leistungen im Wesentlichen dem jeweils anwendbaren SOW entsprechen.
21. Höhere Gewalt
21.1 Keine Partei haftet für Verzögerungen oder Leistungsstörungen, die durch Ereignisse außerhalb ihres angemessenen Einflussbereichs verursacht werden, einschließlich Naturkatastrophen, Krieg, Terrorismus, Arbeitskämpfen, Internetausfällen, Ausfällen von Drittanbietern, Stromausfällen, behördlichen Maßnahmen, Pandemien, Cyberangriffen, die nicht auf einer Vertragsverletzung der betroffenen Partei beruhen, oder sonstigen Ereignissen vergleichbarer Art.
21.2 Die betroffene Partei hat die andere Partei zu benachrichtigen und angemessene Anstrengungen zu unternehmen, um die Auswirkungen zu mindern. Zahlungspflichten für bereits erbrachte Leistungen, zugesagte wiederkehrende Entgelte und nicht stornierbare Drittkosten werden durch höhere Gewalt nicht entschuldigt.
22. Mitteilungen und elektronische Signatur
22.1 Mitteilungen bedürfen der Schriftform und können per E-Mail, Einschreiben, Kurier oder auf einem anderen im Angenommenen Angebot genannten Weg übermittelt werden. Mitteilungen an Babini Mazzari sind an die im Angenommenen Angebot genannten oder anderweitig schriftlich mitgeteilten Kontaktdaten zu richten.
22.2 Elektronische Signaturen, Annahme per E-Mail, Bestellungen, Zahlung, schriftliche Bestätigung, Annahme über ein Self-Service-Portal, ein Angebotssystem, ein Ticketsystem, eine Beschaffungsplattform oder einen sonstigen üblichen geschäftlichen Kommunikationskanal sind gültig und verbindlich, soweit sie die Annahme durch den Auftraggeber in angemessener Weise erkennen lassen.
22.3 Babini Mazzari darf auf Annahmen, Freigaben, Bestellungen, Weisungen oder Bestätigungen vertrauen, die von einer Person über die geschäftliche E-Mail-Adresse, die Domain, den Beschaffungskanal, das Self-Service-Portal-Konto, das Ticketsystem oder einen sonstigen üblichen geschäftlichen Kommunikationskanal des Auftraggebers übermittelt werden. Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, sicherzustellen, dass nur befugtes Personal verbindliche Bestellungen, Änderungen des Leistungsumfangs, Tickets oder Weisungen freigibt.
22.4 Der Auftraggeber kann sich der Zahlung oder Leistung nicht allein mit der Begründung entziehen, dass seine internen Freigaberegeln nicht eingehalten wurden, wenn Babini Mazzari in angemessener Weise auf eine augenscheinlich geschäftlich vertretungsberechtigte Person des Auftraggebers vertraut hat, die über übliche geschäftliche Kanäle gehandelt hat.
23. Anwendbares Recht und Streitbeilegung
23.1 Dieser Vertrag und alle Angenommenen Angebote unterliegen dem materiellen Recht Italiens unter Ausschluss der Kollisionsnormen.
23.2 Die Parteien werden zunächst nach Treu und Glauben versuchen, Streitigkeiten innerhalb von fünfzehn (15) Tagen nach schriftlicher Streitanzeige auf Ebene der Geschäftsleitung beizulegen.
23.3 Wird die Streitigkeit nicht beigelegt, sind die Gerichte von Ravenna, Italien, ausschließlich zuständig; jede Partei kann jedoch erforderlichenfalls einstweiligen Rechtsschutz oder Sicherungsmaßnahmen vor jedem zuständigen Gericht beantragen.
23.4 Während einer Streitigkeit hat der Auftraggeber unstreitige Beträge weiterhin zu zahlen. Babini Mazzari kann streitige Arbeiten oder betroffene Leistungen aussetzen, soweit dies nach diesem MSA zulässig ist.
24. Allgemeine Bestimmungen
24.1 Dieser MSA bildet zusammen mit dem jeweils anwendbaren Angenommenen Angebot, dem SOW, den Produktbeschreibungen sowie jedem angenommenen SLA, jeder Auftragsverarbeitungsvereinbarung oder jedem Nachtrag die gesamte Vereinbarung zwischen den Parteien über die betreffenden Leistungen und ersetzt frühere Gespräche oder Unterlagen zum selben Gegenstand.
24.2 Änderungen bedürfen der Schriftform und der Annahme durch beide Parteien, ausgenommen operative Klarstellungen, Freigaben auf Ticketebene oder nach diesem MSA zulässige Änderungsaufträge.
24.3 Sollte eine Bestimmung unwirksam oder undurchsetzbar sein, bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. Die Parteien werden die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung ersetzen, die dem ursprünglichen wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
24.4 Keine Partei darf diesen Vertrag ohne vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Partei abtreten, ausgenommen an ein verbundenes Unternehmen, einen Rechtsnachfolger oder einen Erwerber im Wesentlichen des gesamten Geschäftsbetriebs, vorausgesetzt, der Erwerber übernimmt die entsprechenden Pflichten.
24.5 Eine Verzögerung oder ein Unterlassen der Durchsetzung eines Rechts stellt keinen Verzicht dar. Ein Verzicht bedarf der Schriftform und gilt nur für den ausdrücklich genannten Einzelfall.
24.6 Wird dieser MSA in eine andere Sprache übersetzt, ist die englische Fassung maßgeblich, sofern die Parteien nicht ausdrücklich vereinbaren, dass eine andere Fassung vorgeht.
25. Annahme
25.1 Mit der elektronischen oder schriftlichen Annahme des jeweiligen Angebots bestätigt der Auftraggeber, dass er diesen MSA in der in das Angenommene Angebot einbezogenen Fassung gelesen und verstanden hat und sich an ihn gebunden hält.